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   FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04   

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FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04 (https://dejure.org/2008,10895)
FG Köln, Entscheidung vom 12.03.2008 - 11 K 5870/04 (https://dejure.org/2008,10895)
FG Köln, Entscheidung vom 12. März 2008 - 11 K 5870/04 (https://dejure.org/2008,10895)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug eines sich für die Erbringung seiner Leistung Subunternehmern bedienenden Unternehmers hinsichtlich der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Umsatzsteuer; Person des aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zivilrechtlich verpflichteten ...

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; AO § 41 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
    Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Entgegen dem von der Klägerin gegenüber der Sonderprüfung angeführten BFH-Beschluss vom 31.1.2002 (V B 108/01, BStBl II 2004, 622) könne die Abwicklung der laufenden Geschäfte auch nicht über das in den Rechnungsvordrucken angegebene Handy des I erfolgt sein, da dieser keine Kenntnis bzw. Sachkenntnis von den durchgeführten Aufträgen gehabt habe.

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 5.4.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; undvom 30.9.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31.1.2003 V R 108/01, BStBl II 2004, 622 m.w.N.).

    Dementsprechend sind dem "Strohmann" die Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Demgegenüber kann aus den EuGH-Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass Gutgläubigkeit die Anspruchsberechtigung erweitert (so Urteile des FG Köln vom 6.12.2006 4 K 1354/02, 4 K 1356/02, EFG 2007, 631, Revisionen anhängig unter XI R 51/05 und V R 15/07).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Aus den EuGH-Urteilenvom 12.1.2006 (Rs. C-354/03 "Optigen u.a.", EuGHE I 2006, 483, DStR 2006, 133) undvom 6.7.2006 (Rs. C-439/04 "Kittel" und C-440/04 "Recolta", EuGHE I 2006, 6161, DStR 2006, 1274) kann die Klägerin ebenfalls keinen Gutglaubensschutz herleiten.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Aus den EuGH-Urteilenvom 12.1.2006 (Rs. C-354/03 "Optigen u.a.", EuGHE I 2006, 483, DStR 2006, 133) undvom 6.7.2006 (Rs. C-439/04 "Kittel" und C-440/04 "Recolta", EuGHE I 2006, 6161, DStR 2006, 1274) kann die Klägerin ebenfalls keinen Gutglaubensschutz herleiten.
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Hierfür reicht bereits aus, dass der Leistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der "Strohmann" keine eigene - ggf. durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; BFH-Beschluss vom 26.8.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Der Senat folgt (wie im Urteil vom 13.6.2007 11 K 536/05, EFG 2007, 1734, Revision anhängig unter V R 63/07) nicht der Auffassung, aus diesen Entscheidungen sei ein allgemeiner Gutglaubensschutz abzuleiten, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs beziehe.
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 51/05

    Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilabhilfebescheids

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Demgegenüber kann aus den EuGH-Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass Gutgläubigkeit die Anspruchsberechtigung erweitert (so Urteile des FG Köln vom 6.12.2006 4 K 1354/02, 4 K 1356/02, EFG 2007, 631, Revisionen anhängig unter XI R 51/05 und V R 15/07).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Hierfür reicht bereits aus, dass der Leistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der "Strohmann" keine eigene - ggf. durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139; BFH-Beschluss vom 26.8.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 5.4.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; undvom 30.9.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31.1.2003 V R 108/01, BStBl II 2004, 622 m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2001 - V R 5/00

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2008 - 11 K 5870/04
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 5.4.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; undvom 30.9.1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31.1.2003 V R 108/01, BStBl II 2004, 622 m.w.N.).
  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1354/02

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

  • FG Köln, 06.12.2006 - 4 K 1356/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug trotz unrichtiger Rechnung aus

  • FG Köln, 13.06.2007 - 11 K 536/05

    Lieferung und Verlegung von Baustahl und Baustahlmatten als zum Vorsteuerabzug

  • BFH, 30.10.2001 - V B 92/01

    Unternehmereigenschaft - Umsatzsteuer - Eintragung die Handwerksrolle - Mangelnde

  • BFH, 23.06.2004 - V B 230/03

    Vorsteuerabzug

  • BFH, 02.07.1999 - V B 171/98

    Vorsteuerabzug, Anschrift des Rechnungsausstellers

  • FG Köln, 19.12.2006 - 6 K 84/02

    Kein Vorsteuerabzug bei leistenden Scheinunternehmen

  • BFH - V R 19/07
  • FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 243/09

    Versagung Freistellungsbescheinigung für Bauabzugsteuer

    b) Folgt man hingegen dem Vortrag der Klägerin und geht mit ihr davon aus, dass sie selbst als Leistende i. S. d. der §§ 48 ff. EStG anzusehen ist (in diesem Sinne wohl auch FG Münster, Urteil vom 27.03.2007 - 1 K 3554/06 S, DStRE 2008, 448; FG Köln, Urteil vom 12.03.2008 - 11 K 5870/04, EFG 2008, 1244), so scheitert die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung daran, dass der Steueranspruch nach den besonderen Umständen des vorliegenden Streitfalls gefährdet erscheint.
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